Teilnahmebedingungen
Zugelassen werden nur Hersteller, Händler und andere Gewerbetreibende, deren Waren zum Weihnachtsfest in enger Beziehung stehen oder üblicher Weise als Weihnachtsgeschenke verwendet werden; besonders Erzeugnisse des heimischen Handwerks oder Kunstgewerbes.
Die Platzvergabe erfolgt nach Prüfung der eingegangenen Bewerbungsunterlagen für den Altstädter Weihnachtsmarkt Erlangen durch die Veranstalterin Altstädter Weihnachtsmarkt Erlangen e.V.
Eine Gewähr, dass die Durchführung der Veranstaltung tatsächlich und zur angegebenen Zeit stattfindet, wird nicht übernommen.
Die Arbeitsschutzauflagen sind den Ausstellern zur Kenntnis zu bringen:
(1). Bei der Beschäftigung von über 18 Jahre alten Arbeitnehmern an Werktagen sind Bestimmungen §§ 4 und 5 des Arbeitszeitgesetzes über Ruhepausen und Ruhezeit einzuhalten.
(2). Jedem Arbeitnehmer, der an einem Sonntag beschäftigt wird, ist ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen, spätestens jedoch am zweiten Sonntag danach, zu gewähren.
(3). Jedem Arbeitnehmer, der an einem, auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt wird, ist ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen zu gewähren. Diese Frist beginnt mit dem Feiertag.
(4). Der gewährte Ersatzruhetag ist in den Arbeitszeitnachweisen gesondert auszuweisen.
(5). Für Jugendliche unter 18 Jahre gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
(6). Kinder dürfen nicht beschäftigt werden.
(7). Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12.04.1976 (BGBI. I S. 965), geändert durch Gesetz vom 15.10.1984 (BGBI. I S. 1277), insbesondere die §§ 5 (Verbot der Beschäftigung von Kindern), 8 (tägliche Arbeitszeit maximal acht Stunden, wöchentliche Arbeits-zeit maximal 40 Stunden), 11 (Pausen), 12 (Schichtzeit maximal 10 Stunden), 14 (Nachtruhe, Beschäftigung maximal bis 20:00 Uhr) und 16 Abs. 3 (Ersatzfreizeit für Samstagsbeschäftigung) sind einzuhalten.
(8). An Sonn- und Feiertagen dürfen werdende und stillende Mütter und Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(9). Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen im Sinne des § 4 Mutterschutzgesetzes ausgesetzt sind, beschäftigt werden.
(10). Für die beschäftigten Arbeitnehmer müssen in der Nähe der Arbeitsplätze besondere Räume mit Toiletten und Handwaschbecken (für Männer und Frauen getrennt) zur Verfügung gestellt werden.
Weitere Auflagen der Stadt Erlangen:
(1). Der Weihnachtsmarkt darf erst eröffnet werden, wenn die Geschäfte von der Stadt Erlangen abgenommen worden sind. Die Abnahme findet stets Montag vor dem ersten Advent, um 10:00 Uhr statt.
(2). Zur Abnahme müssen sämtliche Geschäfte vollständig aufgebaut und betriebsbereit sein. Die Inhaber müssen anwesend sein und die erforderlichen Geschäftspapiere und Zulassungen bei sich haben.
(3). Die Inhaber müssen dafür sorgen, dass die Schließzeiten eingehalten werden.
(4). Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge und Verkehrswege, die bei einem Brand als Rettungswege und als Angriffswege für die Feuerwehr dienen können, sind frei zu halten.
(5). Kabel, Schläuche, Seile und ähnliche Leitungen im Bereich von Rettungswegen sind so zu verlegen, dass sie keine Stolpergefahr oder Behinderung darstellen. Sie sind mit Gummi-matten oder ähnlichem sichtbar abzudecken.
(6). Sofern an Verkaufs-/Imbissständen mit Flüssiggas, offener Flamme oder heißen Oberflächen umgegangen wird, ist eine ausreichende Anzahl geeigneter Feuerlöscher betriebsbereit, gut sichtbar und zugänglich vorzuhalten (ggf. sind Hinweisschilder nach BGV A8 anzubringen).
Für den Flüssiggasbetrieb sind die Anforderungen der Gewerbeaufsicht – siehe dortiges Merkblatt – zu beachten.
(7). Beim Betrieb von Fritteusen ist zur Brandbekämpfung von Entstehungsbränden mindestens ein Fettbrandlöscher (nach DIN 14406, EN 3) in betriebsbereitem Zustand vorzuhalten.
(8). Der Veranstalter bittet die Regelungen der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) zu beachten.
Altstädter Weihnachtsmarkt Erlangen e.V.